BFSG 2026: Abmahnwellen und was du jetzt wissen musst

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Seit Sommer 2025 zeigt sich, was das in der Praxis bedeutet: Abmahnwellen, die Tausende von Online-Händlern treffen.

Was das BFSG wirklich bedeutet und wen es trifft

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie European Accessibility Act in deutsches Recht um. Websites und Online-Shops müssen bestimmte technische Anforderungen erfüllen, damit Menschen mit Behinderungen sie vollständig nutzen können.

Es gibt eine Ausnahme, die in beide Richtungen falsch wiedergegeben wird. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Ein Onlineshop ist genau so eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Wer beide Schwellen unterschreitet, ist mit seinem Shop also ausgenommen. Die Ausnahme gilt aber nicht für Produkte: Wer selbst BFSG-relevante Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, etwa E-Book-Reader, Smartphones oder Router, muss die Produktanforderungen erfüllen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 3 BFSG, nachzulesen bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Wie sich das praktisch umsetzen lässt, steht auf der Leistungsseite zu barrierefreiem Webdesign. Behördlich zuständig ist die Marktüberwachungsstelle in Magdeburg (MLBF), die seit Januar 2026 aktiv kontrolliert. Bei Verstößen sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich.

Zwei Abmahnwellen, zwei Kanzleien, ein Muster

Seit Sommer 2025 laufen zwei dokumentierte Abmahnwellen gegen Online-Händler. Die erste startete im August 2025: Die CLAIM Rechtsanwalts GmbH aus Hamburg verschickte Abmahnungen im Auftrag eines Herrn Liermann aus Bergisch Gladbach, geforderte Vergleichsbeträge: 595 Euro. Die zweite Welle begann im Februar 2026 durch die Berliner Kanzlei MK mit Forderungen von rund 2.700 Euro.

Das Muster beider Wellen ist auffällig ähnlich: Die Abmahnungen sind überwiegend unkonkret. Es wird behauptet, eine Website sei nicht barrierefrei, ohne einen spezifischen Mangel zu benennen. Fachanwälte bewerten solche Abmahnungen als angreifbar. Das ändert nichts daran, dass eine Abmahnung erst einmal Geld, Zeit und Nerven kostet. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich an einen spezialisierten Fachanwalt für IT- oder Wettbewerbsrecht wenden.

Ist ein BFSG-Verstoß überhaupt abmahnfähig?

Diese Frage stellt kaum jemand und sie ist die wichtigste im ganzen Thema. Das BFSG selbst kennt keine Abmahnung, es kennt Marktüberwachung und Bußgeld.

Eine Abmahnung durch eine Kanzlei stützt sich deshalb auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dafür müssen zwei Dinge zutreffen und beide sind angreifbar.

Erstens muss die verletzte Vorschrift eine Marktverhaltensregelung im Sinne von Paragraf 3a UWG sein. Ob das BFSG diese Eigenschaft hat, ist bis heute nicht gerichtlich geklärt. Mir ist mit Stand 16. September 2026 keine veröffentlichte Entscheidung dazu bekannt.

Zweitens muss der Abmahnende überhaupt berechtigt sein. Paragraf 8 Absatz 3 UWG nennt dafür Mitbewerber, qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Industrie-, Handels- und Handwerkskammern. Ein Dienstleister, der Barrierefreiheitsprüfungen verkauft, ist kein Mitbewerber eines Onlinehändlers.

Der Kostenpunkt, der selten in der Abmahnung steht

Paragraf 13 Absatz 4 UWG schließt den Ersatz der Abmahnkosten in zwei Fällen aus. Einer davon betrifft Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien.

Voraussetzung ist, dass ein Mitbewerber abmahnt und das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Beschäftigte hat. Für die allermeisten Betriebe, die solche Schreiben bekommen, trifft der zweite Teil zu.

Ob eine fehlende Barrierefreiheitserklärung darunter fällt, ist ebenfalls nicht entschieden. Das Argument ist aber vorhanden und gehört in jede anwaltliche Prüfung eines solchen Schreibens.

Dazu kommt ein Punkt, der die ganze Grundlage betrifft. Paragraf 4 BFSG knüpft die Vermutungswirkung an harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert sind. Unter dem European Accessibility Act ist bis heute keine solche Norm zitiert. Die Fassung EN 301 549 V4.1.1 mit WCAG 2.2 wurde am 24. August 2026 angenommen, steht aber nicht im Amtsblatt. Damit fehlt der Maßstab, gegen den ein Verstoß überhaupt festgestellt werden könnte.

Was die haeufigsten Abmahngruende sind BFSG 2026 Abmahnwellen und was du jetzt wissen musst

Was die häufigsten Abmahngründe sind

Fehlende Alt-Texte bei Bildern stehen ganz oben. Bilder ohne beschreibenden Alt-Text sind für Screenreader-Nutzer schlicht nicht wahrnehmbar – und gleichzeitig ein SEO-Faktor, den viele ohnehin vernachlässigen.

Zu geringe Farbkontraste sind ein zweiter Klassiker. Hellgrauer Text auf weißem Hintergrund sieht „modern“ aus und ist für Menschen mit Sehschwäche kaum lesbar. Nicht per Tastatur bedienbare Formulare treffen besonders Shops mit komplexen Checkout-Prozessen. Und die fehlende Barrierefreiheitserklärung im Footer ist der Verstoß, der am leichtesten zu prüfen ist – weshalb er in Abmahnungen besonders häufig auftaucht. Mehr zum Zusammenhang zwischen Barrierefreiheit und SEO findest du hier.

BFSG und barrierefreies Webdesign: Was das für bestehende Websites heißt

Das Gesetz hat kein Übergangsportal mehr. Es gilt. Das bedeutet für bestehende Websites, dass sie geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jedes neue Plugin, jedes Theme-Update, jede neue Produktseite kann neue Verstöße einführen. Wie das im Kontext von WordPress und SEO funktioniert, habe ich in meinem Beitrag zu barrierefreien WordPress-Websites ausführlich beschrieben.

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