WCAG 2.2 und EN 301 549: Warum der rechtliche Standard bald nachzieht
WCAG 2.2 ist technisch längst der Maßstab, rechtlich gilt in Deutschland aber noch die ältere Fassung. Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, was sich gerade ändert und welche neuen Kriterien echte Arbeit machen.
Seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 28. Juni 2025 bekomme ich regelmäßig dieselbe Frage: Nach welcher Fassung müssen wir eigentlich bauen? Die Antwort ist unbefriedigend, weil technischer und rechtlicher Stand auseinanderlaufen.
Im September 2026 ist eine neue Fassung der europäischen Norm erschienen, die WCAG 2.2 einbezieht. Rechtlich bindend ist sie damit noch nicht. Wer den Unterschied zwischen fertig und harmonisiert nicht kennt, plant an der falschen Stelle Budget ein.
Ich baue als Agentur für Webdesign und Markenstrategie seit Jahren barrierefreie Websites für kleine und mittlere Unternehmen. Deshalb interessiert mich hier weniger die Normhistorie als die Frage, was davon in einem Projekt tatsächlich Aufwand erzeugt.
Welcher Standard gilt rechtlich gerade wirklich?
Im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert ist bis heute die EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 von März 2021. Diese Zitierung erfolgte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 vom 11. August 2021 und sie verweist auf WCAG 2.1 in den Stufen A und AA.
Wichtig ist der Rahmen dieser Zitierung. Sie gilt unter der Richtlinie (EU) 2016/2102, also der Richtlinie für öffentliche Stellen. Unter der Richtlinie (EU) 2019/882, dem European Accessibility Act, hinter dem das BFSG steht, ist bis heute überhaupt keine harmonisierte Norm zitiert.
Das hat eine praktische Folge, die selten benannt wird: Für privatwirtschaftliche Anbieter gibt es derzeit keine Norm, deren Einhaltung automatisch als Nachweis gilt. Auf eine Vermutungswirkung kann man sich also vorerst nicht berufen, das heißt aber nicht, dass die Anforderungen selbst unklar wären.
Was in der neuen EN 301 549 steht
Die Fassung V4.1.1 wurde am 24. August 2026 angenommen und im September 2026 von ETSI veröffentlicht. Sie hebt die Anforderungen der Kapitel 9, 10 und 11 auf WCAG 2.2, Kapitel 9 verlangt dabei die Stufen A und AA, nicht AAA.
Anders als die Vorgängerfassung deckt V4.1.1 beide Normungsaufträge ab, also sowohl die Richtlinie für öffentliche Stellen als auch den European Accessibility Act. Damit ist erstmals eine Norm vorhanden, die auf das BFSG passt.
Bindend ist sie aber erst, wenn die Kommission sie im Amtsblatt zitiert. Die Norm selbst formuliert das im Konjunktiv und sagt sinngemäß, dass eine Vermutungswirkung entsteht, sobald diese Zitierung erfolgt ist. Bis dahin ist V4.1.1 ein sehr guter fachlicher Maßstab ohne Rechtswirkung.
Ein verbindliches Datum für diese Zitierung hat die Kommission nicht veröffentlicht. In Fachbeiträgen kursiert der 30. November 2026, das ist aber eine ETSI-interne Frist für die nationalen Normungsgremien und kein Termin für das Amtsblatt. Wer damit plant, plant mit einer Zahl, die nichts bedeutet.
Eine fertige Norm ist noch keine geltende Norm. Erst die Zitierung im Amtsblatt macht daraus Recht.
Warum das BFSG die Norm nicht einmal erwähnt
Weder das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz noch die dazugehörige Verordnung nennen die EN 301 549 oder die WCAG im Text. Eine Volltextsuche in der BFSGV liefert für beide Begriffe null Treffer.
Der Bezug entsteht indirekt. Paragraf 4 BFSG regelt, dass bei Übereinstimmung mit harmonisierten Normen vermutet wird, die Anforderungen seien erfüllt. Weil unter dem European Accessibility Act bislang keine solche Norm zitiert ist, greift diese Vorschrift derzeit ins Leere. Sobald die Zitierung erfolgt, wird sie wieder anwendbar.
An ihre Stelle tritt Paragraf 3 Absatz 1 BFSGV mit dem Verweis auf den Stand der Technik. Absatz 2 überträgt der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit die Aufgabe, die maßgeblichen Standards laufend zu veröffentlichen. Diese nennt mit Stand Juli 2026 weiterhin V3.2.1 und damit WCAG 2.1.
Die neuen Kriterien, die dich wirklich betreffen
WCAG 2.2 bringt neun neue Erfolgskriterien gegenüber WCAG 2.1. Drei davon liegen auf Stufe AAA und sind für die Norm ohne Bedeutung, weil dort nur A und AA gefordert sind. Übrig bleiben sechs.
| Nummer | Kriterium | Stufe |
|---|---|---|
| 2.4.11 | Fokus nicht verdeckt (Minimum) | AA |
| 2.5.7 | Ziehende Bewegungen | AA |
| 2.5.8 | Zielgröße (Minimum) | AA |
| 3.2.6 | Konsistente Hilfe | A |
| 3.3.7 | Redundante Eingabe | A |
| 3.3.8 | Barrierefreie Authentifizierung (Minimum) | AA |
Gleichzeitig ist ein Kriterium weggefallen. Das alte 4.1.1 Syntaxanalyse wurde als überholt erklärt und aus WCAG 2.2 entfernt. Wer es in einem aktuellen Audit als Mangel findet, liest ein veraltetes Regelwerk.
Welche davon echte Arbeit machen
Der teuerste Punkt ist die Zielgröße. Interaktive Elemente brauchen mindestens 24 mal 24 CSS-Pixel. Das trifft Icon-Buttons, Social-Icons, Paginierungen, Footer-Links, Sliderpfeile und fast jeden Cookie-Banner. Das ist keine Codekosmetik, sondern eine Designänderung.
Ähnlich aufwendig ist die barrierefreie Authentifizierung, sobald es überhaupt einen Login gibt. Kognitive Funktionstests ohne Alternative sind raus, ein Rätsel-Captcha also nicht mehr zulässig und das Einfügen aus der Zwischenablage muss möglich bleiben. Der Haken: Das steckt oft in Fremdsystemen wie Shop oder Buchungsportal.
Der dritte Aufwandstreiber ist der nicht verdeckte Fokus. Sticky Header, Cookie-Layer und Chat-Widgets legen sich gern über das gerade fokussierte Element. Die Reparatur hängt an scroll-margin und an einer sauberen Ebenenlogik im Layout.
Deutlich einfacher sind die beiden Kriterien auf Stufe A. Konsistente Hilfe heißt, dass Kontaktmöglichkeit oder Hilfeseite auf allen Seiten an derselben relativen Position stehen, und redundante Eingabe betrifft nur mehrstufige Formulare. Beides ist Template-Disziplin und kostet wenig.
Ziehende Bewegungen schließlich sind nur relevant, wenn Slider, Sortierfunktionen oder Schieberegler im Spiel sind. Dann braucht es eine Alternative mit einem einzelnen Zeiger, etwa Buttons oder Pfeiltasten. Wie Barrierefreiheit dabei auf die Sichtbarkeit einzahlt, steht unter Barrierefreiheit und SEO.
Und was ist mit WCAG 3.0?
Nichts, jedenfalls vorerst. WCAG 3.0 ist kein Standard, sondern ein unfertiger Arbeitsentwurf. Das W3C schreibt selbst, dass sich das Dokument noch ändern wird und in den nächsten Jahren nicht als fertiger Standard zu erwarten ist.
Wer dir heute WCAG 3.0 als Anforderung verkauft, verkauft dir eine Baustelle. Der belastbare Maßstab ist WCAG 2.2, das seit dem 5. Oktober 2023 W3C-Empfehlung ist, im Dezember 2024 überarbeitet wurde und im Oktober 2025 zusätzlich als ISO-Standard bestätigt wurde.
Diese ISO-Bestätigung ist mehr als Kosmetik. Sie macht WCAG 2.2 in Ausschreibungen und Verträgen zitierfähig, auch dort, wo ein W3C-Dokument allein nicht ausreicht.
Was du zuerst prüfen würdest
Wenn ich eine Bestandsseite gegen WCAG 2.2 ansehe, gehe ich immer in derselben Reihenfolge vor, weil die drei teuren Kriterien zuerst klären, wie groß das Projekt wird.
- Miss die kleinsten anklickbaren Elemente. Social-Icons im Footer und Sliderpfeile sind fast immer unter 24 Pixel.
- Klick dich einmal mit der Tabulatortaste durch die Seite und achte darauf, ob der Fokus hinter Header, Cookie-Layer oder Chat verschwindet.
- Prüfe, ob es irgendwo einen Login gibt, auch in eingebundenen Fremdsystemen.
- Sieh nach, ob Kontakt und Hilfe auf allen Seiten an derselben Stelle stehen.
- Geh mehrstufige Formulare durch und suche nach doppelt abgefragten Angaben.
Warum du trotzdem jetzt schon nach 2.2 bauen solltest
Meine Empfehlung ist eindeutig: Bau ab sofort nach WCAG 2.2 Stufe AA. Dafür gibt es vier Gründe, und keiner davon ist Idealismus.
Erstens erfüllst du damit den rechtlich geforderten Mindeststandard ohnehin, weil WCAG 2.2 die Kriterien von 2.1 vollständig enthält. Du kannst nach 2.2 bauen und trotzdem jederzeit die Konformität zu 2.1 nachweisen, umgekehrt geht das nicht.
Zweitens nimmst du die kommende Fassung vorweg. Wenn die EN 301 549 V4.1.1 im Amtsblatt zitiert wird, brauchst du keine zweite Runde. Die Alternative wäre, zweimal zu budgetieren, einmal jetzt nach 2.1 und dann noch einmal nach 2.2. Der Aufschlag beim ersten Bau ist deutlich kleiner als eine Nachrüstung im Bestand, weil Zielgrößen und Fokusverhalten am fertigen Layout teurer zu ändern sind als am Entwurf.
Drittens spricht Paragraf 3 BFSGV dafür. Solange dort auf den Stand der Technik abgestellt wird, ist die aktuelle Fassung der WCAG der bessere Bezugspunkt als eine fünf Jahre alte Norm. Eine Argumentation, die auf WCAG 2.1 beharrt, wird mit jedem Monat schwächer.
Viertens, und das ist mir der wichtigste Grund: Die sechs Kriterien lösen reale Probleme. Zu kleine Schaltflächen treffen jeden, der mit dem Daumen bedient. Ein verdeckter Fokus trifft jeden, der mit der Tastatur arbeitet. Ein Rätsel-Captcha kostet dich Anfragen von Leuten, die kaufen wollten. Das sind Conversion-Themen, die zufällig auch im Gesetz stehen.
Wie du die Kriterien konkret in einem WordPress-Projekt umsetzt, habe ich unter barrierefreie WordPress-Website beschrieben, die rechtliche Lage bei Abmahnungen unter BFSG 2026 und Abmahnwellen. Wenn du wissen willst, wie weit deine Seite von Stufe AA entfernt ist, sehen wir uns das im kostenlosen Erstgespräch von dreißig Minuten an. Was die creativecouch dabei im Webdesign umsetzt und was über die laufende Wartung läuft, trennen wir im Gespräch sauber.
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