Beitragsbild: KI-generiertPrompt Injection auf der eigenen Website: Das unterschätzte Risiko
Versteckte Anweisungen im Seiteninhalt kapern KI-Agenten. Was das für Websitebetreiber bedeutet, wo die Haftungslücke …
KI & Digitale Strategie · 7 Minuten Lesezeit
Bevor ein Werkzeug in den Arbeitsalltag geht, sind ein paar Fragen zu klären. Dieser Beitrag beschreibt die Prüfschritte in der Reihenfolge, in der sie Sinn ergeben, ohne juristische Beratung zu ersetzen.
Paul BöstroInhaber der creativecouch, beim BAFA registrierter Berater
Beitragsbild: KI-generiertDie Hemmschwelle in kleinen Betrieben ist hoch und sie ist nicht unbegründet. Niemand möchte derjenige sein, der aus Bequemlichkeit Kundendaten in ein Werkzeug getippt hat, das damit weiterarbeitet.
Gleichzeitig erlebe ich das andere Extrem: komplette Verbote, die nach zwei Wochen umgangen werden, weil das Werkzeug einfach zu nützlich ist. Ein Verbot ohne Alternative erzeugt Schatten-IT.
Ich arbeite deshalb mit einer festen Reihenfolge. Sie ist bewusst schlicht gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung, denn Anwalt bin ich nicht.
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Bernd nutzt ein kostenloses KI-Tool und denkt beim AV-Vertrag an seine Mühle. Ich zeige dir, welche Punkte ich prüfe, bevor ein KI-Tool bei dir mit Kundendaten arbeitet.
Bild: KI-generiertDas ist die Weiche, an der sich alles entscheidet. Ein Werkzeug, in das nur allgemeine Fragen und eigene Produkttexte wandern, ist ein anderer Fall als eines, in dem Kundendaten landen.
Personenbezogen ist dabei mehr, als die meisten annehmen. Eine Kundenanfrage mit Namen und Anliegen gehört dazu, ein Bewerbungsschreiben sowieso, ein Screenshot aus dem Auftragssystem ebenfalls.
Wenn die Antwort nein lautet, ist der Rest deutlich einfacher. Wenn sie ja lautet, brauchst du eine Rechtsgrundlage, einen Vertrag mit dem Anbieter und einen Eintrag in deinen Unterlagen.
Die entscheidende Stelle in jedem Vertragswerk ist die Frage, ob Eingaben zum Training verwendet werden. Bei Geschäftskundenzugängen ist das in der Regel ausgeschlossen, bei kostenlosen Zugängen oft nicht.
Der Unterschied zwischen dem privaten Gratiskonto und dem Geschäftszugang ist damit kein Komfortthema, sondern der eigentliche Punkt. Wer beruflich mit einem Privatkonto arbeitet, hat den wichtigsten Hebel nicht gezogen.
Zweitens: Wie lange werden Eingaben gespeichert? Viele Anbieter halten Daten für eine begrenzte Zeit zur Missbrauchserkennung vor, auch wenn nicht trainiert wird. Das ist zulässig, gehört aber in deine Dokumentation.
Drittens: Wer hat Zugriff? Unterauftragnehmer sind der Teil, den fast niemand liest. Genau dort steht, welche weiteren Unternehmen beteiligt sind.
Kernsatz
Es gehen keine Daten in ein Werkzeug, die du nicht auch einem externen Dienstleister per E-Mail schicken würdest.
Bild: KI-generiertVerarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten in deinem Auftrag, brauchst du einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung1. Die großen Anbieter stellen ihn bereit, oft als Bestandteil der Geschäftsbedingungen.
Abschließen allein reicht nicht. Du musst ihn auch abgelegt haben und im Zweifel vorzeigen können. Ein Vertrag, der irgendwo in einem Kundenkonto liegt, hilft bei einer Anfrage wenig.
Dazu kommt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Jedes Werkzeug, das personenbezogene Daten verarbeitet, gehört dort hinein, bevor es eingesetzt wird.
Die meisten großen Anbieter sitzen in den Vereinigten Staaten. Für die Übermittlung dorthin gibt es seit dem 10. Juli 2023 einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission zum EU-US Data Privacy Framework2.
Das Gericht der Europäischen Union hat diesen Beschluss am 3. September 2025 im Verfahren T-553/23 bestätigt und die Klage abgewiesen3. Gegen das Urteil läuft seit Oktober 2025 ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der EU (C-703/25 P). Bis zu dessen Entscheidung bleibt der Beschluss anwendbar, Stand Oktober 2026.
Wichtig ist der Zusatz, der dabei ständig untergeht: Der Beschluss wirkt nur für Unternehmen, die sich unter dem Rahmenwerk zertifiziert haben. Ob dein Anbieter dazugehört, steht in der öffentlichen Liste des amerikanischen Handelsministeriums4.
Hier gilt eine einfache Faustregel. Betrifft der Einsatz Daten deiner Website-Besucher oder deiner Kunden, muss er dort beschrieben sein.
Ein Chatbot auf der Website gehört hinein, weil Besucher dort Daten eingeben. Ein Bildgenerator, mit dem du intern Grafiken erzeugst, gehört nicht hinein, weil keine Besucherdaten betroffen sind.
Der Text muss dabei verständlich sein und nicht vollständig im juristischen Sinn. Welcher Dienst, zu welchem Zweck, auf welcher Grundlage, wie lange gespeichert und wohin gegebenenfalls übermittelt wird. Mehr braucht es an dieser Stelle nicht.
Zwei Punkte kommen aus der KI-Verordnung und werden oft mit dem Datenschutz vermischt, obwohl sie etwas anderes regeln.
Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025. Seit dem 27. Juli 2026 gilt die geänderte Fassung aus der Verordnung (EU) 2026/1744: Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz der Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten5. Das ist keine Zertifizierungspflicht, sondern eine Einweisungspflicht. Eine dokumentierte interne Schulung erfüllt sie in den allermeisten Betrieben.
Artikel 50 regelt die Transparenz und ist seit dem 2. August 2026 anwendbar6. Was dort für eine normale Unternehmenswebsite konkret zu tun ist, habe ich getrennt beschrieben, weil es mit Datenschutz nichts zu tun hat.
Dann schauen wir ihn uns im kostenlosen Erstgespräch an.
Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte der Betroffenen mit sich bringt.
Für die typischen Marketinganwendungen ist das selten der Fall. Ein Werkzeug, das Blogtexte formuliert oder Bildvorschläge macht, erreicht diese Schwelle nicht.
Anders sieht es aus, wenn ein System Bewerbungen vorsortiert, Kundenverhalten bewertet oder umfangreiche Profile bildet. Dann ist die Folgenabschätzung der Regelfall und nicht die Ausnahme.
Ich empfehle in Zweifelsfällen den kurzen Weg: einmal mit einer Datenschutzberatung sprechen, bevor das Werkzeug live geht. Das ist günstiger als die Korrektur danach.
Die Prüfschritte oben gelten für neue Werkzeuge. In der Praxis ist der größere Posten aber das, was schon im Haus ist, ohne dass es jemand freigegeben hat.
Dazu gehört mehr, als man denkt. Die Übersetzungsfunktion im Browser, der Assistent in der Office-Anwendung, die Transkription im Videokonferenz-Werkzeug, die automatische Zusammenfassung im E-Mail-Programm.
Diese Funktionen sind meistens vertraglich abgedeckt, weil sie zum bestehenden Dienst gehören. Sie tauchen aber im Verzeichnis nicht auf, weil niemand sie als eigenes Werkzeug wahrgenommen hat.
Ich empfehle deshalb eine einmalige Bestandsaufnahme über alles, was im Betrieb läuft. Nicht als Kontrolle gedacht, sondern als Liste, die vorher einfach nicht existiert hat.
Alle Prüfschritte nützen wenig, wenn im Tagesgeschäft niemand weiß, was erlaubt ist. Deshalb steht bei mir eine einzige Regel über allem und die ist absichtlich grob.
Es gehen keine Daten in ein Werkzeug, die du nicht auch einem externen Dienstleister per E-Mail schicken würdest. Das ist keine juristisch präzise Formulierung, aber es ist eine, die jeder im Kopf behält.
Darunter kommt dann die Liste der freigegebenen Werkzeuge. Nicht als Verbot von allem anderen formuliert, sondern als Angebot: Diese hier sind geprüft, für andere frag bitte vorher.
Bild: KI-generiertSieben Punkte, einmal pro Werkzeug, danach nur noch bei Änderungen.
Diese Liste ist mein Arbeitsstand und keine Rechtsberatung. Sie deckt die Fälle ab, die mir in KMU-Projekten begegnen. Eine Prüfung bei komplexeren Anwendungen ersetzt sie nicht.
Die Haltungsseite dazu, also die Frage, wofür KI bei mir überhaupt eingesetzt wird, steht in der KI-Charta 2026. Welche Werkzeuge sich in der Praxis bewährt haben, steht unter KI-Tools im KMU-Alltag, die inhaltlichen Anforderungen an KI-Texte unter Googles Richtlinien für KI-Inhalte.
Wenn du wissen willst, welche Werkzeuge bei dir im Einsatz sind und was davon abgesichert ist, machen wir eine Bestandsaufnahme im kostenlosen Erstgespräch von dreißig Minuten. Die Bestandsaufnahme selbst gehört bei mir in die Beratung.
Hinweis zur Erstellung: Dieser Beitrag entstand mit Unterstützung von KI und wurde von Paul Böstro redaktionell geprüft.
Im kostenlosen Erstgespräch sortieren wir, was zu dir passt und was du dir sparen kannst.
So arbeite ich: KI-Optimierung

Über den Autor
Paul Böstro
Ich führe die creativecouch in Butzbach und bin beim BAFA als Berater registriert. Seit über zwölf Jahren entwickle ich Marken, Websites und digitale Strategien, heute vor allem für Sichtbarkeit bei Google und KI.
Über mich und die creativecouchRatgeber-Abo
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